Satzung des Landesheimrat Hessen


1-Präambel

Der LHR ist ein selbstorganisiertes Gremium, das sich für die Wahrnehmung der Grundrechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in hessischen Jugendhilfeeinrichtungen einsetzt.

 

Das Fundament unserer Arbeit sind die Grundrechte der Heimerziehung und die in der UN-Kinderrechtskonvention niedergeschriebenen Kinder- und Jugendrechte.

 

Die Arbeit stützt sich auf die „Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Einrichtungen“, beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) am 10. November 2000, den „Grundrechte[n] der Heimerziehung“.

 

Jeder junge Mensch, der sich in den LHR wählen lässt, sowie jede*r Pädagog*in, die/der als Berater*in des LHR bestimmt wurde, verpflichtet sich, sofern er nicht durch andere Umstände verhindert wird, die Termine des LHR wahrzunehmen und mitzuarbeiten.

Das vorrangige Ziel des Landesheimrates ist es, auf eine möglichst effektive, gelebte Beteiligung in hessischen Jugendhilfeeinrichtungen hinzuwirken.

 

2-Mitglieder

Der Landesheimrat besteht aus neun in einer geheimen Abstimmung gewählten Mitgliedern. Die Wahl wird von den an der jährlichen Beteiligungstagung teilnehmenden Jugendlichen vorgenommen.

In Jahren, in denen die persönliche jährliche Beteiligungstagung nicht stattfinden kann, findet die Wahl per Briefwahl statt.

 

Er soll bestehen aus

zwei Mitgliedern aus Nordhessen,

zwei Mitgliedern aus Mittelhessen

und zwei Mitgliedern aus Südhessen.

 

Sollte dies nicht möglich sein, da sich beispielsweise aus einer bestimmten Region niemand aufstellt, ist die obige Regelung hinfällig. In diesem Fall dürfen mehr Mitglieder aus den anderen beiden Regionen Hessens in den LHR gewählt werden.

Die Amtszeit endet nach zwei Jahren und wird mit der Entlastung des LHR während der jährlichen Beteiligungstagung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden jungen Menschen beschlossen.

 

3–Berater*innen

Der Landesheimrat wird von pädagogischen Fachkräften in der Funktion als Berater*Innen unterstützt.

Es müssen jederzeit Berater*Innen vorhanden sein, die genaue Anzahl richtet sich danach, wie viele Berater*Innen der LHR als notwendig erachtet.

Allerdings haben diese keinerlei Stimmrechte bei internen Abstimmungen und Entschlüssen.

 

Die reguläre Amtszeit beträgt drei Jahre.

Amtierende Berater*innen können auch länger als drei Jahre im Amt bleiben, wenn sie vom LHR erneut gewählt werden.

 

Als Berater*innen können Pädagog*innen von den an der Tagung teilnehmenden Jugendlichen benannt, aber nur vom dort entstandenen LHR gewählt werden. Der LHR kann Berater*innen jederzeit im Laufe seiner Legislaturperiode wählen.

 

Berater*innen müssen zuvor nicht an der jährlichen Beteiligungstagung teilgenommen haben.

 

In Jahren, in denen die persönliche jährliche Beteiligungstagung nicht stattfinden kann, können sich Pädagog*innen für das Amt als Berater*innen bewerben.

 

 

3.1 Careleaver*innen

- Careleaver*innen, die in Hessen in der stationären Jugendhilfe gelebt haben, können als beratende Teilnehmer*innen an

den Sitzungen des Landesheimrates und der jährlichen Beteiligungswerkstatt teilnehmen.

 

- Careleaver*innen, die in Hessen in der stationären Jugendhilfe gelebt haben, können auch ohne pädagogische Fachkenntnisse in das Amt der Berater*innen gewählt werden.

 

- Ehemalige Mitglieder des LHR dürfen erst, nachdem sie eine Mindestpause von zwei Jahren nach ihrer Tätigkeit im LHR eingelegt haben, zum/zur LHR-Berater*in gewählt werden.

 

4-Geschäftsstelle

Der Landesheimrat verfügt über eine Geschäftsstelle in einer Jugendhilfeeinrichtung. Ändert sich der Sitz der Geschäftsstelle, werden alle maßgeblichen Stellen umgehend informiert.

 

5-Wahl

Der LHR wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl von Einzelpersonen ist möglich.

 

Die Wahl findet in den Jahren, in denen die persönliche jährliche Beteiligungstagung nicht stattfinden kann, per Briefwahl statt.

Wählbar sind interessierte junge Menschen, die bei der jährlichen Beteiligungstagung kandidieren.

Zur Kandidatur berechtigt sind junge Menschen, die zum Wahlzeitpunkt in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung in Hessen leben.

 

Die Wahl wird auf der Beteiligungswerkstatt durchgeführt. Alle jungen Menschen aus Hessen, die an der jährlichen Beteiligungstagung teilnehmen, sind wahlberechtigt.

 

Bei der jährlichen Beteiligungstagung sollen die in der Legislaturperiode frei gewordenen LHR-Sitze durch die Wahl aller anwesenden Jugendlichen auf neun Mitglieder besetzt werden.

 

Sollten keine neun Plätze frei sein, müssen mindestens drei freie Plätze durch eine Wahl aller Wahlberechtigten jungen Menschen bestimmt werden.

 

Wenn dadurch bereits eine Mitgliederanzahl von 12 erreicht wird, findet keine Nachberufung statt.

(s. Absatz 6 – Berufene Mitgliedschaft.)

 

5.1 Wahlordnung

Alle weiterführenden Informationen zur Organisation und Durchführung der Wahl finden sich in einer separaten Wahlordnung. Diese steht öffentlich auf unserer Website zur Verfügung.

 

6-Berufene Mitgliedschaft

Von jungen Menschen im Plenum können mehrere Vorschläge für zu berufende Mitglieder des LHR, dessen Berater*innen und der Vertreter*in des hessischen Sozialministeriums gemacht werden.

Die Kandidat*innen müssen sich in der ersten konstituierenden Sitzung des LHR persönlich vorstellen.

Sie werden von den Mitgliedern des LHR mit 2/3 Mehrheit gewählt und sind den anderen Mitgliedern gleichgestellt. Es werden bis zu drei nachberufen.

Während der Legislaturperiode können Mitglieder nachberufen werden. 

Die Abstimmung erfolgt durch die anwesenden Mitglieder der jeweiligen Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit, sofern Plätze während einer Legislaturperiode frei werden.

 

7-Struktur des LHR

Der Landesheimrat wählt zeitnah nach der Wahl

a) 2 Vorsitzende

b) 2 Schriftführende

Der LHR stimmt in der konstituierenden Sitzung darüber ab, ob Einzelperson als Medien- und E-Mail-Beauftragte gewählt werden, oder ob diese Ämter gemeinsam ausgeführt werden.

Nach Bedarf darf der LHR weitere Ämter, die bei der allgemeinen Tätigkeit im Sinne der Präambel (s. Absatz 1 – Präambel) sind, einführen und durch Wahl besetzen.

Die Wahl kann sowohl frei als auch geheim abgehalten werden.

Jedes Mitglied des LHR ist wählbar und wahlberechtigt.

Jemand kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine deutliche Einverständniserklärung vorliegt.

 

8-Ausschluss

Sowohl die Landesheimratsmitglieder, als auch die Berater*innen scheiden aus dem Gremium aus, wenn sie in der Legislaturperiode dreimal unentschuldigt die Termine des LHR nicht wahrgenommen haben.

Weiterhin kann sowohl auf den Antrag eines Mitgliedes des LHR als auch einer Berater*in oder eines Jugendlichen, einem LHR-Mitglied oder einer/m Berater*in das Misstrauen ausgesprochen werden. Dies kann jedoch nicht in Abwesenheit der/des Betroffenen geschehen.

Der Antrag muss begründet dargestellt werden. Wenn 2/3 der Jugendlichen dem Antrag zustimmen, scheidet die/der Betroffene aus.

 

9-Finanzen

Der Landesheimrat finanziert sich hauptsächlich aus den Beträgen und Mitteln des Sozialministeriums.

Am Anfang des Jahres müssen die LHR-Mitglieder gemeinsam eine Budget-Planung vornehmen.

Die Berater*innen verwalten die Gelder und verwenden sie entsprechend der gemeinschaftlichen Entscheidungen der LHR-Mitglieder.

 

10-Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden auf der jährlichen Beteiligungswerkstatt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden jungen Menschen beschlossen.