Wahlordnung des Landesheimrates Hessen


§1 Allgemeines

1. Diese Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Die Wahlordnung kann gem. Absatz 10-Satzungsänderung der Satzung nur durch den Mehrheitsbeschluss der Teilnehmer*innen der Beteiligungswerkstatt in Hessen geändert werden.

 

§2 Geltungsbereich

1. Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der Kandidaturen des Ehrenamtes des Landesheimrates Hessen.

 

§3 Wahlausschuss

1. Zur Durchführung der Wahlen wird ein Tag vor den Wahlen ein Wahlausschuss gebildet. Dieser wird aus den Reihen der pädagogischen Fachkräfte, sowie der Gäste herausgebildet.

 

2. Es muss auszuschließen sein, dass Parteilichkeit gegenüber den zu wählenden Personen vorliegt. Das kann im Rahmen der Bekanntmachung des Wahlausschusses angefochten werden. Dann muss ein neuer Wahlausschuss gebildet werden.

 

3. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese teilen sich in Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in und Beisitzer*in auf.

 

3.1 Aufgaben des Wahlausschusses:

Aufgaben Wahlvorsteher*in: Verwaltung des Wählerverzeichnisses und Wahlberechtigung. Der/dem Wahlvorsteher*in obliegt die oberste Kontrolle über den rechtssicheren Wahlablauf.

Aufgaben Schriftführer*in: Authentifizierung der Wahlberechtigten, Dokumentation der Stimmabgabe sowie die Auszählung der Stimmen

Aufgabe der Beisitzer*innen: Wahlniederschrift und Unterstützung der Wahl

 

§4 Stimmberechtigung

1. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus Absatz 5-Wahl der Satzung des Landesheimrates Hessen. Danach sind alle Teilnehmer*innen der Beteiligungswerkstatt, die nach dem SGB VIII in einer stationären Maßnahme in Hessen betreut werden, stimmberechtigt.

2. Jede wahlberechtigte Person darf maximal so viele Stimmen abgeben, wie es freie Plätze gibt, die vom Plenum besetzt werden dürfen. Pro Kandidat*in darf nur eine Stimme vergeben werden.

 

§5 Wählbarkeit

Wählbar sind gem. Absatz 5-Wahl der Satzung des Landesheimrates Hessen alle Menschen, die in Hessen nach dem SGB VIII in einer stationären Maßnahme betreut werden.

 

§6 Durchführung der Wahlen

1. Die Wahlleitung sowie die Beisitzer*innen sichern eine geheime, gleiche, freie, unmittelbare, allgemeine Wahl.

2. Die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewinnen die Wahl.

3. Bei gleicher Stimmanzahl der Meistgewählten wird eine gesonderte Wahlhandlung stattfinden.

4. Die Wahlzettel müssen eindeutig sein. Bei Unsicherheiten entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit.

5. Der/Die Vorsitzende des Wahlausschusses hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel das Wahlergebnis (ohne exakte Stimmzahlen) im Plenum bekannt zu geben und die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Für den Fall, dass ein*e Gewählte*r die Wahl nicht annimmt, wird die Wahlhandlung für den freien Posten wiederholt.

6. Auf Nachfrage ist die Arbeit des Wahlausschusses und das genaue Wahlergebnis (Stimmverteilung) offenzulegen.

 

§7 Protokollierung

1. Das Ergebnis der Wahl ist in einem Protokoll festzuhalten. (Kandidat*innen, Stimmen, Wahlbeteiligung)

2. Die Wahlzettel sowie die Ergebnisse werden zusammen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration ausgehändigt.


Beschlossene Gültigkeit am 02.11.2023,

Mehrheitsbeschluss, Mücke Beteiligungswerkstatt